Was die Studierenden fordern

Die Verabschiedung der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung steht bevor. Die Studierenden haben jetzt einen eigenen Entwurf ausgearbeitet. Was wollen sie, was das Präsidium? Ein Vergleich von Max Krause

Die RSPO liegt bald wieder im AS auf dem Tisch. Illustration: Cora-Mae Gregorschewski

Seit fast einem Jahr schwelt der Kampf. An diesem Mittwoch, 20. März, steht die Verabschiedung der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung (RSPO) wieder einmal auf der Agenda des Akademischen Senats (AS). Diesmal könnte es eng werden für die Studierenden – da sie in den Semesterferien wohl weniger Massen also sonst mobilisieren können. Trotzdem haben die RSPO-Gegner eine abgewandelte Fassung in den AS eingebracht. Ob die Punkte noch berücksichtigt werden, ist fraglich. Doch ein Vergleich zwischen der präsidialen Fassung und dem studentischen Gegenentwurf zeigt die wichtigsten Konfliktpunkte auf.

Allgemeine Berufsvorbereitung

Bisher ist der Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung (ABV) für jeden an der FU – außer Lehramtsstudierende – verpflichtend. Das soll sich laut studentischem Entwurf in Zukunft ändern. Stattdessen soll ein „Studium Generale“ in gleichem Umfang möglich sein. Damit könnten Studierende dann Kurse aus dem gesamten Lehrangebot der FU wählen. Das Präsidium dagegen hält am ABV-Bereich fest.

Unbenotete Module

Der aktuelle Präsidiumsentwurf für die RSPO sieht vor, dass einzelne Module ohne Note, sondern nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ abgeschlossen werden können. Den Studierendenvertretern reicht das nicht. Sie wollen, dass ein Viertel aller Studienleistungen unbenotet bleibt.

Anwesenheitspflicht

Die Anwesenheitspflicht bleibt ein großer Streitpunkt in der RSPO. Die Studierenden fordern, dass grundsätzlich keine Anwesenheitskontrollen stattfinden. Das Präsidium will die Entscheidung darüber in die Hände der Fachbereiche legen. Falls die regelmäßige Teilnahme verlangt ist, sollen die Studierenden 85 Prozent der Zeit die jeweilige Lehrveranstaltung besuchen.

Arbeitsaufwand

Dem studentischen Entwurf zufolge soll der Arbeitsaufwand für Studierende verringert werden, indem sie schon für 25 Stunden Arbeit einen Leistungspunkt erhalten können. Bisher steht ein Leistungspunkt für 30 Arbeitsstunden. Das Präsidium hält an der alten Regelung fest.

Teilzeitstudium

Der präsidiale Entwurf sieht keine Regelungen zu einem Teilzeitstudium vor. Damit würde es beim jetzigen Zustand bleiben. Danach können die Studienordnungen für einzelne Fächer ein Teilzeitstudium ausschließen. Die Studierendenvertreter dagegen setzen sich für eine Neuregelung ein, diese ein Teilzeitstudium grundsätzlich in allen Fächern erlauben soll.

Datenschutz

In vielen Stellen legt der studentische Vorschlag mehr Wert auf Datenschutz. So verzichtet er darauf festzuschreiben, dass Dozenten bei Klausuren die Personalausweise überprüfen können. Außerdem sollen Prüfungsleistungen nur dokumentiert werden, wenn die Studierenden dies verlangen. Auch der Austausch von Daten der Studierenden in der Universitätsverwaltung, etwa an die Zedat, würde danach eingeschränkt.

Prüfungswiederholung

Der größte Streitpunkt in der RSPO bleibt wohl die Frage, wie oft Studierende Prüfungen wiederholen dürfen. Der Entwurf des Präsidiums sieht je nach Fach zwei bis drei Wiederholungen pro Prüfung vor. Die Studierenden setzen sich für die unbegrenzte Wiederholbarkeit ein. Darüber hinaus gibt der studentische Vorschlag die Möglichkeit, jede bestandene Prüfungen einmal zu wiederholen, um so die Note zu verbessern. Diese Notenverbesserung kann laut Vorschlag des Präsidiums nur erfolgen, wenn die Prüfung auf Anhieb bestanden wurde und der Fachbereich die Verbesserung zulässt.

Autor*in

FURIOS Redaktion

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1 Response

  1. Pedant sagt:

    Eine nicht unwichtige Ergänzung: Die Studierendenvorschläge zu Teilzeitstudium und unbenoteten Modulen entsprechen den Vorschriften bzw. Richtlinien aus dem Berliner Hochschulgesetz. Die Präsidiumsversion ignoriert das Gesetz an diesen Stellen (um es an bequemen anderen Stellen als “Sachzwang” wieder ganz besonders ernst zu nehmen, selbst wenn der Zwang etwa in Bezug auf die Wiederholungsbeschränkungen so gar nicht im BerlHG steht).

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