Rechtskonflikt im Freiraum

Das Privileg der künstlerischen Entfaltung ist in der Fotografie ein hohes Gut, doch es hat Grenzen: die Persönlichkeitsrechte anderer, oder? Im f3 nehmen derzeit mehrere Künstler*innen Stellung zu diesem Konflikt der Freiheiten. Von Carolyn Gläsener.

Button: Joshua Leibig. Montage: Elias Fischer.

Alter, Aussehen, Auftreten – Die Frauen und Männer auf den Digitalfotografien des Schweizer Künstlers Beat Streuli unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht und dennoch eint sie etwas: das Unwissen darüber, dass sie fotografiert wurden. Jetzt sind diese Bilder, die telefonierende, wartende oder auch diskutierende Menschen in den Straßen Manhattans zeigen, im f– freiraum für fotografie öffentlich exponiert. Genau an dieser Stelle zieht sich ein Graben zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrechten: Sind Streulis Bilder, trotz fehlender Einwilligungen, schlicht Kunst oder verletzt er die Freiheit anderer durch die Publikation? Die Ausstellung „Das illegale Bild“ ist auch ein Statement der Kurator*innen Katharina Mouratidi, Espen Eichhöfer und Natascha Pohlmann.

 Die Freiheit des Objektivs

 „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Dieser Satz prangt in dicken schwarzen Lettern an der Wand gegenüber den Fotografien. Es ist ein Auszug aus dem Kunsturhebergesetz, der das Spannungsverhältnis zwischen Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht manifestiert. Wie heikel diese Gratwanderung sein kann, verdeutlichen die Schwarz-Weiß-Fotografien der amerikanischen Künstlerin Merry Alpern. Mithilfe eines Teleobjektives machte sie über einen Zeitraum von sechs Monaten heimlich Aufnahmen durch das Fenster eines New Yorker Nachtclubs. Entstanden sind etliche Schnappschüsse sehr privater Machenschaften: geldzählende Männer in Anzügen, sich entblößende Frauen. Sie erzählen ihre eigene kritische Version des amerikanischen Mythos über Sex, Macht und Geld. Neben Alpern beziehen aber auch William E. Jones (USA), der Niederländer Jan Dirk van der Burg sowie die deutschen Künstler*innen Carola Lampe und Espen Eichhöfer mit ihren fotografischen Arbeiten Stellung zum Zwist zwischen Recht und Kunst. 

Kunstschaffenden, die Fotografien ohne Einwilligung der gezeigten Personen veröffentlichen, droht eine strafrechtliche Verfolgung. Wäre der Fall bei der Verwendung für kommerzielle Zwecke eindeutig, kollidieren hier unter dem Aspekt der Kunstfreiheit allerdings zwei Grundrechte. Das verdeutlicht der Fall von Kurator Eichhöfer. Er wurde auf Unterlassung verklagt, nachdem eine junge Frau, die er ohne ihr Einverständnis fotografiert hatte, sich auf einem seiner öffentlich ausgestellten Werke erkannte. Sie forderte eine vierstellige Summe Schmerzensgeld – und ein fiktives Modelhonorar. Der Fall ging bis vor das Bundesverfassungsgericht, welches das Urteil des Kammergerichtes als Persönlichkeitsverletzung zwar anerkannte, aber verdeutlichte, dass „die ungestellte Abbildung ohne vorherige Einwilligung“ genretypisch der Street Photography sei und unter dem Schutz der Kunstfreiheit stehe. 

„Wesentlich ist, dass beim Fotografieren die Würde des Gegenübers in keiner Weise verletzt wird […]”

Katharina Mouratidi, Kuratorin

Kunstfreiheit schützen und deren Beschneidung entgegenwirken möchte auch der f3: „Wir halten es als Ausstellungsraum, der sich mit sozialen und politischen Fragestellungen auseinandersetzt, für eminent wichtig, die künstlerische Freiheit zu wahren und uns dafür einzusetzen,“ sagt Mouratidi. So werden auch zukünftig noch einige Werke für Streitigkeiten sorgen, aber auf eine Grenze, die Mouratidi zieht, dürften sich Verfechter*innen beider Seiten einigen: „Wesentlich ist, dass beim Fotografieren die Würde des Gegenübers in keiner Weise verletzt wird, also niemand diskriminiert wird aufgrund von Religion, Geschlecht, oder Aussehen.“


Die Ausstellung „Das illegale Bild: Fotografie zwischen Bildverbot und Selbstzensur“ ist noch bis zum 5. April 2020 zu sehen. Weitere Infos findet ihr hier.

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