Online-Prüfungen: Studierende sollten ihre Rechte kennen

Manche Unis verwenden sogenannte “Proctoring”-Verfahren, um Studierende bei Online-Prüfungen zu überwachen. Was dabei erlaubt ist, erfuhr Anna Süß bei einer Online-Veranstaltung zum Thema. An der FU sind die Regeln für E-Klausuren noch immer nicht veröffentlicht.

Proctoring (Überwachung aus der Ferne) ist rechtlich ein kompliziertes Feld. Foto: Tobias Tullius on Unsplash

Die zweite Klausurenphase in der Pandemie steht bevor, doch viele rechtliche Fragen sind noch immer unklar. Aus diesem Grund hatte der fzs, der freie zusammenschluss von student*innenschaften, zu der digitalen Veranstaltung „Online-Prüfungen & Proctoring aus juristischer Perspektive“ eingeladen. Proctoring bedeutet Überwachung aus der Ferne. Referent David Werdermann warf einen juristischen Blick auf dieses Thema.

Werdermann ist Rechtsanwalt und Verfahrenskoordinator der Gesellschaft für Freiheitsrechte, einer NGO, die sich mit strategischer Prozessführung für die Grund- und Menschenrechte einsetzt. Die Organisation ist gerade auf der Suche nach Kläger*innen für Musterklagen, um eventuell noch in diesem Semester mit Eilverfahren gegen unzulässige Regelungen zum Ablauf von Online-Prüfungen zu beginnen.

Das Recht gilt auch in einer Pandemie

Er sieht die Gefahr, dass Datenschutz und Grundrechte in der Krise über Bord geworfen werden. Denn Ausnahmesituation hin oder her: Es gilt der im Bundesdatenschutzgesetz verankerte Grundsatz der Datensparsamkeit. Das heißt, dass die Verhältnismäßigkeit bei der Datensammlung und -speicherung gewahrt bleiben muss. „Selbst wenn man die Einwilligung erklärt hat, ist das kein Freifahrtschein für sämtliche Datenverarbeitung”, so Werdermann. Deshalb ist nach seiner Einschätzung die Überwachung durch menschliche Prüfer*innen einer automatisierten Überwachung vorzuziehen. „Insbesondere ist keine Aufzeichnung und keine Gesichtserkennung zulässig.”

Vor allem aber müsse die Einwilligung freiwillig erfolgen. Und Freiwilligkeit liege nur vor, wenn Studierende „eine echte oder freie Wahl haben und somit in der Lage sind, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden”. Die Uni müsse ihnen Alternativen anbieten, zum Beispiel eine Präsenzprüfung mit Hygienekonzept oder die Verwendung von Leihgeräten.

Freiheit der Lehre lässt Unis viel Spielraum

Viele private Anbieter von Proctoring-Diensten sitzen in den USA. Die Datenverarbeitung findet also oft im Ausland statt. Nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung muss auch hierbei der Datenschutz gewährleistet werden. Ob das in den USA passiert, ist aber umstritten.

Auch das Grundgesetz könne den Einsatz von Proctoring beschränken. In Betracht kämen das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sowie das Diskriminierungsverbot, das besonders die Sammlung sensibler Daten, aufgrund derer Studierende diskriminiert werden könnten, verbietet. Außerdem spiele die grundrechtliche Unverletzlichkeit der Wohnung eine Rolle. Das Abfilmen privater Räume vor Prüfungsbeginn sei rechtlich nicht verhältnismäßig. Aber es gelte auch die Freiheit der Lehre, man könne den Universitäten wenig Vorschriften bei der Prüfungsgestaltung machen.

Unklare Rechtslage an der FU

An der FU wird Proctoring mit automatisierter Videoüberwachung bisher nicht angewendet. Studierende legen Online-Prüfungen über den von der ETH Zürich entwickelten Safe Exam Browser ab, der das Öffnen anderer Programme oder weiterer Tabs – und somit das Schummeln – verhindern soll. Außerdem müssen sie eine eidesstattliche Erklärung abgeben, dass sie die Prüfung ohne fremde Hilfe absolviert haben.

Welche Regeln universitätsweit für die anstehende digitale Klausurenphase genau gelten und ob sich die einzelnen Dozierenden und Fachbereiche an sie halten, sollten Studierende eigentlich in der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung (RSPO) nachlesen können. Der Akademische Senat der FU hatte die Ordnung im November 2020 auf die Bedürfnisse von digitalen Prüfungen hin angepasst. Doch die zuständige Senatsverwaltung für Wissenschaft hat die rechtliche Überprüfung des geänderten Regelwerks zwei Wochen vor Beginn der Prüfungen noch immer nicht abgeschlossen, mit der Folge, dass die FU sie noch nicht veröffentlicht. Auf Anfrage teilte eine Sprecherin der Senatsverwaltung der FURIOS mit, der Vorgang werde „prioritär behandelt”.

Mitarbeit: Julian Sadeghi

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