Ordnung für Wahlen im StudentInnenparlament (StuPa-WahIO)

vom 7. Juli 1994 (bis zur Veröffentlichung als Geschäftsordnung wirksam)

§ I Geltungsbereich

Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen des StudentInnenparlaments der Freien Universität Berlin sowie seiner Gliederungen.

§ 2 Ankündigung der Wahl

Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung ist an die Mitglieder des Studentlnnenparlaments mindestens vierzehn Tage vorher abzuschicken.

§ 3 Allgemeine Grundsätze

(l) Die Zahl der zu vergebenden Mandate ist im voraus vom StudentInnenparlament zu beschließen.

(2) Die Wahl erfolgt en bloc, soweit die Anzahl von Mandaten und KandidatInnen gleich ist und nicht ein Mitglied des StudentInnenparlaments Einspruch erhebt.

(3) Wahlen werden auf Antrag eines Mitglieds des StudentInnenparlaments geheim durchgeführt.

(4) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich und mit dem Stempel des Studentlnnenparlaments versehen sein.

(5) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der oder des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

(6) Es gibt Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen. Eine Ja-Stimme bedeutet ein positives Votum rur eine KandidatIn, eine Nein-Stimme die Ablehnung der einzigen oder aller KandidatInnen, Enthaltungen geben zum Ausdruck, keinen Einfluß auf das Wahlergebnis nehmen zu wollen. Letztere werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

(7) KandidatInnen dürfen weder den Wahlgang leiten, noch an der Stimmenauszählung beteiligt sein.

(8) Die Wahl erfolgt ohne Aussprache nach Befragung der KandidatInnen. Nicht anwesende KandidatInnen haben bis zu Beginn der Sitzung eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben.

(9) Die Sitzungsleitung stellt die Annahme der Wahl und die Beendigung des Wahlgangs fest.

§ 4 Einzelwahl

(1) Ist eine Kandidatln oder sind mehrere Kandidatlnnen rur ein Mandat aufgestellt, so besitzt jedes Mitglied des StudentInnenparlaments eine Stimme. Das heißt, es gibt die Möglichkeit, mit Ja rur eine KandidatIn, mit Nein gegen die einzige Kandidatln bzw. alle KandidatInnen zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten. Es ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die absolute Mehrheit ergibt sich aus den Ja- und den Nein-Stimmen.

(2) Erhält keine Kandidatln die absolute Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Erhält auch jetzt keine Kandidatln die absolute Mehrheit, so findet in der nächsten Sitzung ein dritter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit entscheidet. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

(3) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Der zweite Wahlgang folgt dem ersten Wahlgang ohne erneute Befragung der Kandidatlnnen. Falls weitere Kandidatlnnen benannt werden, kann eine erneute Befragung erfolgen. Der dritte Wahlgang erfolgt nach Befragung der Kandidatlnnen, die auch neu benannt sein können.

§ 5 Sammelwahl

(1) In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist (Sammelwahl), können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatlnnen gewählt werden, wie Mandate zu vergeben sind. Alternativ kann entweder eine Nein-Stimme gegen alle KandidatInnen vergeben oder sich enthalten werden.

(2) Bei Sammelwahlen sind die Kandidatinnen mit der höchsten la-Stimmenzahl gewählt, sofern sie die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten haben. Die absolute Mehrheit ermittelt sich aus der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel (unter NichtBerücksichtigung der Enthaltungen, §3 Abs. VI Satz 3).

(3) Reicht die Zahl der Kandidatlnnen, die die erforderliche absolute Mehrheit erhalten haben, nicht aus, so ist ein weiterer Wahlgang vorzunehmen, bei dem ebenfalls die absolute Mehrheit nötig ist. Reicht die Zahl der Kandidatlnnen, die die erforderliche absolute Mehrheit nach dem zweiten Wahlgang erhalten haben, immer noch nicht aus, so findet in der nächsten Sitzung ein weiterer Wahlgang statt, im dem die einfache Mehrheit ausreicht. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. § 4 Absätze III, IV gelten entsprechend.

§ 6 Abwahl/Konstruktives Mißtrauensvotum

(1) Abwahl erfolgt durch Neuwahl.

(2) Für die Abwahl von Mandatsträgerinnen gelten die Bestimmungen filr ihre Wahl entsprechend. Der Antrag auf Abwahl ist zu begründen, muß eine neu vorgeschlagene KandidatIn filr das betreffende Mandat benennen sowie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des StudentInnenparlaments unterzeichnet sein.

§ 7 Nachwahlen

Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie filr Wahlen. Die Amtszeit einer nachhgewählten Funktionsträgerln endet zum gleichen Zeitpunkt, in dem die Amtszeit des oder der Ausgeschiedenen geendet hätte.

§ 8 Wahlanfechtung

(1) Anfechtungsberechtigt ist jedes Mitglied des StudentInnenparlaments.

(2) Die Sitzungsleitung muß jeder Anfechtung nachgehen und entscheidet über diese. Über eine Anfechtung der Wahl der Sitzungsleitung entscheidet eine dreiköpfige Kommission, die hierzu vom StudentInnenparlament eingerichtet wird.

(3) Eine Wahlanfechtung ist bis spätestens vierzehn Tage nach Abschicken des Protokolls der Sitzung, in der die betreffende Wahl stattgefunden hat, zulässig. Die Anfechtungserklärung muß schriftlich innerhalb dieser Frist bei der Sitzungsleitung eingegangen sein und verpflichtet diese, der AntragstellerIn Einsichtnahme in die Unterlagen innerhalb von sieben Tagen zu ermöglichen.

(4) Eine Wahl kann nur fUr ungültig erklärt werden, wenn der behauptete Mangel Einfluß auf die Stimmverteilung der Wahl gehabt haben kann.

(5) Anfechtungserklärungen haben keine aufschiebende Wirkung.

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