Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Freien Universität Berlin (StuPa-GO)
vom 3. November 1982, zuletzt geändert am 27. November 2017
I. Aufgaben der Sitzungsleitung
§ 1
(1) Die Sitzungsleitung des Studierendenparlaments beruft die Sitzungen des Studierendenparlaments ein, leitet die Sitzungen des Studierendenparlaments und führt das Protokoll.
(2) Die Sitzungsleitung legt den Sitzungstermin fest und stellt die Tagesordnung auf.
(3) Die Sitzungsleitung muß eine ordnungsgemäß einberufene ordentliche Sitzung des Studierendenparlaments spätestens nach 30 Minuten des in der Einladung angegebenen Termins eröffnen.
(4) Entscheidungen der Sitzungsleitung können mit Ausnahme der Festlegung der Sitzungstermine und des Vorschlags der Tagesordnung nur einstimmig gefaßt werden. Kann sich die Sitzungsleitung nicht einigen, entscheidet das Studierendenparlament.
II. Einberufung, Tagesordnung und Ordnungsmaßnahmen
§ 2
(1) Die Einladungen zu einer Sitzung des Studierendenparlaments müssen den Mitgliedern des Studierendenparlaments schriftlich oder per E-Mail zugehen. Sie gelten als rechtzeitig zugegangen, wenn sie von der Sitzungsleitung sieben Tage vor dem Sitzungstag an die von derdem Studierenden angegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse abgeschickt wurden. Es soll ermöglicht werden, diese E-Mails auch verschlüsselt zu empfangen. Sitzungstermin und -ort sind zudem auf der Internetseite des Studierendenparlaments zu veröffentlichen.
(2) Den Einladungen sind die Tagesordnung, Vorlagen zur Beschlußfassung und etwaige Beratungsunterlagen beizufügen.
(3) Bei Dringlichkeit können Vorlagen zur Beschlußfassung und andere Beratungsunterlagen zum jeweiligen Tagesordnungspunkt auf der Sitzung vorgelegt werden. Über die Dringlichkeit und die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte entscheidet das Studierendenparlament mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Studierendenparlaments vor dem Eintritt in die Tagesordnung. Die Unterlagen müssen zur Abstimmung über die Dringlichkeit vorliegen.
§ 3
(1) Kann die Sitzung aufgrund von Störungen nicht zum vorgesehenen Termin durchgeführt werden, bestimmt die Sitzungsleitung einen neuen Termin, an dem die Sitzung stattfindet. Die Sitzung beginnt frühestens 45 Minuten nach dem in der Einladung festgelegten Termin.
(2) Die Sitzungsleitung des Studierendenparlaments kann Rednerinnen, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Sie kann Mitglieder des Studierendenparlaments, wenn diese die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlaß hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen nicht behandelt werden.
(3) Ist eine Rednerin während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muß ihm die Sitzungsleitung das Wort entziehen. Dieder Rednerin kann in der selben Sache das Wort nicht wieder erhalten.
§ 4
(1) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Studierendenparlaments mitgeteilt. Sie gilt, wenn kein Widerspruch erfolgt, mit Aufrufung des Punktes 1 als festgestellt.
(2) Nach Eröffnung der Sitzung kann vor Eintritt in die Tagesordnung eine Änderung der Tagesordnung beantragt werden, wenn dieser Antrag um 18 Uhr des Vortages der Sitzungsleitung vorgelegen hat.
(3) Das Studierendenparlament kann jederzeit einen Tagesordnungspunkt absetzen.
(4) Ein Tagesordnungspunkt kann von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments zurückgeholt werden.
(5) Zur persönlichen Bemerkung wird das Wort erst nach Abschluß eines Tagesordnungspunktes erteilt. Dieder Redner*in darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache in bezug auf seine Person vorgekommen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.
(6) Auf Beschluß der Sitzungsleitung oder des Studierendenparlaments kann eine Sitzung des Studierendenparlaments jederzeit bis höchstens 30 Minuten unterbrochen werden.
III. Beschlußfassung
§ 5
(1) Das Studierendenparlament ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde.
(2) Die Beschlußfähigkeit wird durch die Anzahl der ausgegebenen Stimmkarten und auf Antrag durch Auszählung der Stimmkarten durch die Sitzungsleitung festgestellt.
(3) Parlamentarier, die eine Stimmkarte erhalten haben und sich im Raum befinden, werden bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit auch dann mitgezählt, wenn sie ihre Stimmkarte nicht erheben. Die Sitzungsleitung nennt dabei die Namen dieser Parlamentarier. Parlamentarier, die die Sitzung verlassen, müssen der Sitzungsleitung ihre Stimmkarte zurückgeben.
(4) Im Falle der Beschlußunfähigkeit, gilt der Gegenstand, bei dem die Beschlußunfähigkeit festgestellt worden ist, als vertagt.
(5) Anträge zur Feststellung der Beschlußfähigkeit können nur von Mitgliedern des Studierendenparlaments gestellt werden. Die Feststellung kann nur mit der Abstimmung über einen anderen Antrag erfolgen. Die Feststellung der Tagesordnung und Geschäftsordnungsanträge gelten nicht als Anträge im obigen Sinne.
(6) Das Studierendenparlament ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder dann beschlußfähig, wenn in einer ersten Sitzung über den Gegenstand ein Beschluß nicht zustande kam, weil weniger als die Hälfte der Mitglieder des Studierendenparlaments anwesend war, und das Studierendenparlament wegen des gleichen Gegenstandes erneut einberufen wird. Bei der Einladung zu der zweiten Sitzung muß auf diese Regelung hingewiesen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Mangel der Beschlußfähigkeit nachweislich auf der Verhinderung von Mitgliedern des Studierendenparlaments beruht.
(7) Bleibt ein Mitglied des Studierendenparlaments zwei ordnungsgemäß einberufenen aufeinander folgenden ordentlichen Sitzungen des Studierendenparlaments fern, so hat die Sitzungsleitung sie unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu der Erklärung aufzufordern, daß sie ihr Amt ausüben. Das Fernbleiben von der Sitzung gilt nur dann als entschuldigt, wenn das Mitglied des Studierendenparlaments zu Beginn der Sitzung der Sitzungsleitung eine schriftliche Erklärung vorgelegt hat, aus der sich die objektive Verhinderung ergibt.
IV. Anträge
§ 6
(1) Anträge müssen der Sitzungsleitung schriftlich und namentlich gekennzeichnet zur Abstimmung vorliegen.
(2) Zu Anträgen zur Geschäftsordnung darf nicht länger als fünf Minuten geredet werden.
(3) Anträge sind formgerecht einzureichen. Die Feststellung der Formwidrigkeit kann einstimmig durch die Sitzungsleitung oder durch Zwei-Drittel-Beschluss der Mitglieder des Studierendenparlaments erfolgen und hat die Nichtbefassung zur Folge. Analoges gilt für Änderungsanträge. Formale Kriterien sind:
- Anträge sind in einer Sprache einzureichen, die alle Geschlechter gleichermaßen abbildet.
V. Abstimmungen und Wahlen
§ 7
(1) Abgestimmt wird in der Regel durch Kartenzeichen.
(2) Namentliche Abstimmungen sind auf Antrag von 15 Mitgliedern des Studierendenparlaments durchzuführen.
(3) Geheime Abstimmungen sind auf Beschluß des Studierendenparlaments durchzuführen.
(4) Auf Beschluß des Studierendenparlaments werden Abstimmungen schriftlich durchgeführt. Die Abstimmung kann nach Beendigung des Tagesordnungspunktes begonnen werden. Über die Dauer der Abstimmung entscheidet das Studierendenparlament.
§ 8
(1) Wahlen werden auf Antrag eines Mitgliedes des Studierendenparlaments geheim durchgeführt.
(2) Bei geheimer Wahl kann während der Auszählung eines vorangegangenen Wahlgangs eine neue Wahl durchgeführt werden. Die Sitzungsleitung kann sich Helfer*innen aus der Mitte des Studierendenparlaments zur Abwicklung und Auszählung der Wahl beiordnen.
VI. Schlußbestimmung
§ 9
Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Sitzungsleitung.
§ 10
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Annahme durch das Studierendenparlament in Kraft.