Satzung der Studierendenschaft der Freien Universität Berlin

vom 15. Juni 1983 in der Fassung der Sechsten Satzung zur Änderung vom 14. Februar 2014 (Änderung vom 14. Februar 2014 veröffentlicht in den FU-Mitteilungen 37/2014 vom 30. September 2014 und in Kraft getreten am 1.10.2014)

Das Studierendenparlament der Freien Universität Berlin hat gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 des Berliner Hochschulgesetzes (BerIHG) in der Fassung vom 30. Juli 1982 (GVBl. S. 1549) am 15. Juni 1983 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1

(1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, an den Organen der Studierendenschaft mitzuwirken.

(2) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das aktive und das passive Wahlrecht nach dieser Satzung und nach der Wahlordnung.

(3) Die Organe der Studierendenschaft tagen öffentlich.

§ 2

(1) Die Beschlussfähigkeit der Organe der Studierendenschaft ist dann gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder eines Organs anwesend ist und ordnungsgemäß eingeladen wurde. Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit gemäß Satz 2 nicht mitgezählt.

(2) Sind in den Organen der Studierendenschaft nicht alle Vertreter gewählt oder üben gewählte Vertreter ihr Amt pflichtwidrig nicht aus, werden ihre Sitze bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitgerechnet. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein Organ der Studierendenschaft ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder auch dann beschlussfähig, wenn in einer ersten Sitzung über den Gegenstand ein Beschluss nicht zustande kam, weil weniger als die Hälfte der Mitglieder des Organs anwesend war und das Organ wegen des gleichen Gegenstandes erneut einberufen wird. Bei der Einladung zu der zweiten Sitzung muss auf diese Regelung hingewiesen werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der Mangel in der Beschlussfähigkeit nachweislich auf der Verhinderung von Mitgliedern dieses Organs der Studierendenschaft beruht.

(3) § 19 Abs. 2 BerlHG bleibt von Absatz 2 unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft und der Fachschaftsvollversammlungen werden am Schwarzen Brett des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) bekanntgegeben. Die Satzung der Studierendenschaft, die Wahlordnung für die Organe der Studierendenschaft und die Beitragsordnung sowie deren Änderungen sind im Mitteilungsblatt der Freien Universität Berlin zu veröffentlichen.

(5) Die Amtszeit aller Organe der Studierendenschaft beträgt ein Jahr. In dieser Zeit soll eine Neuwahl angesetzt werden. Bis zur Konstituierung der neu gewählten Organe bleiben die Organe der abgelaufenen Sitzungsperiode im Amt, längstens für ein weiteres Jahr. Die Konstituierung der neu gewählten Organe erfolgt durch die Vorsitzenden der vorherigen Sitzungsperiode des jeweiligen Organs.

(6) Die Arbeit des Studentischen Wahlvorstandes wird durch die Studentische Wahlordnung geregelt.

II. Studierendenparlament

§ 3

(1) Das Studierendenparlament hat neben den gesetzlichen Aufgaben:

  1. Die Abwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses oder einzelner Mitglieder bei gleichzeitiger Neuwahl;
  2. eine Geschäftsordnung für das Studierendenparlament;
  3. über die Mitgliedschaft der Studierendenschaft in studentischen Organisationen sowie über die Partnerschaft mit anderen Studierendenschaften

zu beschließen.

§ 4

(1) Das Studierendenparlament tagt mindestens zweimal im Semester. Es tritt spätestens drei Wochen nach Semesterbeginn und/oder einer Neuwahl zusammen. Darüber hinaus tagt das Studierendenparlament:

  1. auf Beschluss des Allgemeinen Studierendenausschusses,
  2. auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Studierendenparlaments,
  3. auf Verlangen von 5 v. H. [d. h. 5%, Anm. d. Red.] aller Mitglieder der Studierendenschaft.

(2) Ordnungsgemäß eingeladen ist, wenn mindestens sieben Tage vor der Sitzung die Einladungen abgesendet werden. Bei außerordentlichen Sitzungen sind die Einladungen vier Tage vorher abzusenden.

§ 5

(1) Bei Mehrheitswahl wird der Sitz an den Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl vergeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Bei Listenwahl wird die Sitzverteilung nach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt ermittelt. Bei gleichen Höchstzahlen ist die ausgeloste Reihenfolge der Listen maßgebend. Ein Bewerber, der über Direktmandate einen Sitz erhalten hat, wird bei der Verteilung der Sitze nach diesem Ansatz nicht berücksichtigt.

(3) Listen können mit schriftlicher Zustimmung aller auf ihnen verzeichneten Bewerber miteinander verbunden werden. Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. Die auf die Listenverbindung entfallenen Sitze werden auf die beteiligten Listen gemäß Absatz 2 verteilt. Bei Stimmengleichheit einer verbundenen Liste mit einer unverbundenen Liste bzw. mehrerer verbundener Listen entscheidet das Los über die Vergabe der Sitze; bei Stimmengleichheit unverbundener Listen entscheidet die ausgeloste Listennummer.

(4) Scheidet ein Mitglied des Studierendenparlaments vorzeitig aus, so gilt: Bei über Wahlkreis gewählten Mitgliedern finden für den Fall, dass keine Ersatzbewerber mehr vorhanden sind, Nachwahlen statt, anderenfalls rückt der Ersatzbewerber nach. Bei Mitgliedern des Studierendenparlaments einer Hochschulliste rücken Vertreter dieser Liste in Reihenfolge nach. Es können mehrere Nachrücker aufgestellt werden. Ist die Liste ausgeschöpft, verwaist der Sitz.

III. Sitzungsleitung

§ 6

(1) Das Studierendenparlament wählt auf seiner konstituierenden Sitzung eine Sitzungsleitung. Die Sitzungsleitung besteht aus fünf Mitgliedern, die durch Listenwahl gewählt werden. Danach wird die Sitzungsleitung von der Liste gestellt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Die Mitglieder der Sitzungsleitung wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Alle anderen Mitglieder sind gleichberechtigte Stellvertreter.

(3) Entscheidungen der Sitzungsleitung können mit Ausnahme der Festlegung der Sitzungstermine und des Vorschlags der Tagesordnung nur einstimmig gefasst werden.

§ 7

(1) Die Sitzungsleitung ist für die geschäftsordnungsmäßige Arbeit des Studierendenparlaments verantwortlich.

(2) Die Sitzungsleitung vertritt die Studierendenschaft in unabweisbaren Angelegenheiten, wenn kein Allgemeiner Studierendenausschuss im Amt ist.

IV. Ausschüsse

§ 8

Das Studierendenparlament kann neben dem Haushaltsausschuss weitere Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse einrichten. Diese Ausschüsse sind an Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden, ihm gegenüber rechenschaftspflichtig und jederzeit auflösbar.

V. Allgemeiner Studierendenausschuss

§ 9

(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus mindestens acht und höchstens dreizehn weiteren Referaten.

(2) Jedes Referat wird von bis zu drei Referentinnen oder Referenten geleitet.

(3) Es werden folgende Kernreferate eingerichtet:

  1. Hochschulreferat,
  2. Sozialreferat,
  3. Öffentlichkeitsreferat,
  4. Referat für Finanzen und Organisation,
  5. Kulturreferat,
  6. Fachschaftsreferat.

Das Studierendenparlament erhält die Möglichkeit, darüber hinaus bis zu sieben weitere Referate insbesondere aus folgenden Bereichen einzurichten: Erstsemester-Studierende, Nichtdeutsche, Frauen*, Minderheiten, Enthinderung, Antidiskriminierung, politische Bildung, Sport, Umwelt, Datenschutz, Förderung der überregionalen und internationalen studentischen Beziehungen sowie Berufsperspektive von Akademikerinnen und Akademikern. Die stellvertretenden Vorsitzenden betreuen zugleich ein Referat.

(4) Eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des Förderungshöchstsatzes des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) wird gewährt:

  1. der oder dem Vorsitzenden,
  2. für jedes Referat als Ganzes insgesamt einmalig.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung und ihre Aufteilung auf die einzelnen Referentinnen oder Referenten im Fall von Satz 1 Nr. 2 legt der AStA durch Beschluss fest.

(5) Der AStA wird von seiner oder seinem Vorsitzenden, bei Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden nach außen vertreten.

(6) Der AStA wird von seiner oder seinem Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden während des Semesters mindestens zweimal monatlich zur AStA-Sitzung einberufen. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden wird der AStA vom Finanzreferat einberufen.

(7) Jedem Mitglied des AStA kann auf Beschluss des AStA oder des Studierendenparlaments Rechtsschutz für seine Inanspruchnahme im Zusammenhang mit seiner Amtsführung gewährt
werden.

§ 10

Der Allgemeine Studierendenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

VI. Fachschaft

§ 11

Die Studierendenschaft gliedert sich in Fachschaften; die Studierenden eines Fachbereichs, Zentralinstituts, des Studienkollegs, der ZE Zentrales Sprachlabor, des Studiengangs Bioinformatik und die Studierenden der Charité – Universitätsmedizin Berlin, die ihre Mitgliedsrechte an der FU Berlin wahrnehmen, bilden je eine Fachschaft.

§ 12

(1) Die Fachschaftsvollversammlung dient der Meinungsbildung der Fachschaftsmitglieder und trägt zur Entscheidungsfindung der Organe der Studierendenschaft bei. Sie tritt auf

  1. Beschluss des Studierendenparlaments
  2. Beschluss des Allgemeinen Studierendenausschusses
  3. Beschluss von 5 v. H. [d. h. 5%, Anm. d. Red.] der Fachschaftsmitglieder,

zusammen. Die Fachschaftsvollversammlung ist durch den Allgemeinen Studierendenausschuss einzuberufen.

(2) Jedes Fachschaftsmitglied ist in der Fachschaftsvollversammlung antrags-, rede- und stimmberechtigt.

(3) Die Fachschaftsvollversammlung ist bei Anwesenheit von 5 v. H. der Fachschaftsmitglieder beschlussfähig.

(4) Die Beschlüsse der Fachschaftsvollversammlung haben für die Organe der Studierendenschaft empfehlenden Charakter.

VII. Urabstimmung

§ 13

(1) Urabstimmungen dienen der Meinungsbildung der Studierendenschaft. Sie haben empfehlenden Charakter. Urabstimmungen über das Semesterticket werden durch § 18a BerlHG geregelt.

(2) Eine Urabstimmung ist durchzuführen auf

  1. Beschluss des Studierendenparlaments,
  2. Beschluss des Allgemeinen Studierendenausschusses,
  3. Verlangen von 10 v.H. [d. h. 10%, Anm. d. Red.] der Mitglieder der Studierendenschaft.

(3) Der Antrag auf Urabstimmung ist mit der Abstimmungsfrage an die Sitzungsleitung des Studierendenparlaments zu richten. Alternative bzw. ergänzende Fragen müssen auf Verlangen von

  1. einem Viertel der Mitglieder des Studierendenparlaments,
  2. 5 v. H. [d. h. 5%, Anm. d. Red.] der Mitglieder der Studierendenschaft,
  3. dem Allgemeinen Studierendenausschuss

zur Abstimmung gestellt werden. Die Frist zur Einreichung von alternativen bzw. ergänzenden Fragen endet sieben Tage vor Beginn der Urabstimmung.

(4) Die Urabstimmung wird durchgeführt vom Studentischen Wahlvorstand.

(5) Der Studentische Wahlvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Urabstimmung innerhalb der folgenden sieben Wochen nach Beschlussfassung über die Durchführung einer Urabstimmung in folgender Weise durchgeführt wird:

  1. Veröffentlichung der Anträge am Aushang des Studentischen Wahlvorstandes,
  2. Entgegennahme und Veröffentlichung von alternativen bzw. ergänzenden Abstimmungstexten gemäß Absatz 3,
  3. Feststellung und Veröffentlichung des Ergebnisses der Urabstimmung am Aushang des Studentischen Wahlvorstandes.

(6) Die Urabstimmung muss an mindestens drei Tagen durchgeführt werden. Die Urabstimmung darf nicht in den Ferien und der ersten oder letzten Vorlesungswoche durchgeführt werden.

(7) Der Urabstimmung soll eine Aussprache auf der Studierendenschaftsvollversammlung vorausgehen.

VIII. Studierendenschaftsvollversammlung

§ 14

(1) Die Studierendenschaftsvollversammlung trägt zur Entscheidungsfindung der Organe der Studierendenschaft bei. Sie tritt auf

  1. Beschluss des Studierendenparlaments,
  2. Beschluss des Allgemeinen Studierendenausschusses,
  3. Verlangen von 5 v. H. der Mitglieder der Studierendenschaft

zusammen. Die Studierendenschaftsvollversammlung ist durch den AStA einzuberufen.

(2) Jedes Mitglied der Studierendenschaft ist rede-, antrags- und stimmberechtigt.

(3) Die Studierendenschaftsvollversammlung ist bei Anwesenheit von 5 v. H. [d. h. 5%, Anm. d. Red.] der Mitglieder der Studierendenschaft beschlussfähig.

(4) Die Beschlüsse der Studierendenschaftsvollversammlung haben für die Organe der Studierendenschaft empfehlenden Charakter.

IX. Finanzen

§ 15

(1) Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März des darauffolgenden Jahres.

(2) – gestrichen –

(3) Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge sind vor Beginn des Haushaltsjahres dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule zur Genehmigung zuzuleiten.

(4) Der Allgemeine Studierendenausschuss kann mit der Hochschulverwaltung eine Vereinbarung über die Durchführung der Finanz- und anderer Verwaltungsaufgaben treffen. Wirtschafter und Beauftragter des Haushalts ist der Finanzreferent.

§ 15a

(1) Auf seiner ersten Sitzung wählt das Studierendenparlament aus seiner Mitte einen Haushaltsausschuss mit fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Haushaltsausschusses dürfen nicht zugleich dem Finanzreferat des AStA angehören.

(2) Der Haushaltsausschuss kontrolliert die Finanzen und achtet auf die Einhaltung des Haushaltsplanes. Am Ende des Haushaltsjahres haben die Mitglieder des Haushaltsausschusses das Recht, sämtliche Finanztransfers des laufenden Haushaltsjahres gemeinsam mit den vom AStA beauftragten WirtschaftsprüferInnen zu überprüfen. Alle Ausgaben sind auf die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung hin zu überprüfen.

(3) Jedes Mitglied des Haushaltsausschusses hat für diese Gesamtprüfung Aktenzugang zu allen den entsprechenden Haushalt betreffenden Finanzunterlagen.

(4) Jedes Mitglied des Haushaltsausschusses hat das Recht, die FinanzreferentInnen des AStA zu bestimmten Haushaltstiteln zu befragen. Die ReferentInnen müssen wahrheitsgemäß und innerhalb von 14 Tagen mit Originalbelegen antworten. Das Studierendenparlament kann die Anzahl der Anfragen mit einfacher Mehrheit festlegen, allerdings nicht unter zwei Anfragen pro Mitglied.

(5) Der Datenschutz muss von den Mitgliedern des Haushaltsausschusses gewahrt werden. Persönliche Daten der AntragstellerInnen sind dem Haushaltsausschuss nicht zugänglich.

(6) Bei hohen Ausgabenposten wird der Haushaltsausschuss vor dem Beschluss vom Finanzreferat informiert. Der Haushaltsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(7) Jedes Mitglied des Haushaltsausschusses hat das Recht, eine Sitzung des Haushaltsausschusses einzuberufen und Tagesordnungspunkte festzusetzen.

(8) Der Haushaltsausschuss ist dem Studierendenparlament rechenschaftspflichtig.

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15 b

Auf Ansprüche der oder des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der Referentinnen oder Referenten des AStA, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Änderungssatzung entstanden sind, finden die Vorschriften dieser Satzung in der Fassung der Fünften Änderungssatzung weiterhin Anwendung.

§ 16

Diese Satzung tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.

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